Statuten

Statuten

STOCKERAUER EISSPORT VEREIN (STEV)
ZVR Zahl: 763474511

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.09.2024

 

Anmerkung:
Hinweise auf Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieses Statuts;
Hinweise auf das VerG beziehen sich aufzwingende Bestimmungen des VerG 2002 (Vereins-gesetz 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002)
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in den Statuten auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet daher wurde die männliche Form gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Dadurch soll keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung zum Ausdruck gebracht werden.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Stockerauer Eissport Verein"
(2) Der Verein hat 2 Sektionen Eishockey, Inline-Skaterhockey
(3) Er hat seinen Sitz in Stockerau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(4) Die Postanschrift ist immer die des jeweiligen Obmanns.

§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt den Eissport und den Inline-Skaterhockeysport in amateurhafter Form auszuüben und zu fördern.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Als ideelle Mittel dienen:
Pflege des Eishockeysportes
Pflege des Inline-Skaterhockeysportes
Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften;
Erteilung von Unterricht, Vereinsorientierte Aus- und Fortbildung.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
Beiträge der Mitglieder;
Geld- und Sachspenden;
Kantinenbetrieb, wovon der Ertrag wieder in den Eishockeysport investiert wird;
Bausteinaktionen;
Flohmärkte und Basare;
Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
Veranstaltungen;
Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);
Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch Geld oder Sachspenden fördern.
(4) Um den Verein besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme ordentlicher oder fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres (30.06.) zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige (per Brief, Fax, E-Mail oder Löschung des Profils bei sportmember.at) an den Vorstand. Bei Ausscheiden vor dem Termin findet keine aliquote Rückzahlung des nicht konsumierten Mitgliedsbeitrages statt.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
Grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.

(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereins-internes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) Zurückzustellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
a.) Mitgliederversammlung (§§ 9 f; § 5 Abs. 1 VerG)
b.) Vorstand (§§ 11 ff; § 5 Abs. 1 VerG)
c.) Rechnungsprüfer (§ 14)
d.) Schiedsgericht (§15)
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt vier Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt, wobei jedes vierte Jahr eine Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer stattfindet
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
auf Beschluss des Vorstandes,
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),
Auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens vier (4) Wochen vor-her unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mittels Briefs, Fax oder E-Mail einzuladen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei (2) Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereins-belangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht,
gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 14 Abs. 5; § 5 Abs. 5 VerG);
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. Obmann und seinen max. 2 Stellvertreter;
2. Schriftführer
3. Finanzreferent
Optional kann ein Stellvertreter des Schriftführers, ein Stellvertreter des Finanzreferenten ein Sportlicher Leiter und dessen Stellvertreter und bis zu 8 Beiräte in den Vorstand gewählt oder auch später kooptiert werden. Die 8 Beiräte können auch mit Sonderfunktionen betraut werden.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen, max. 6 Personen (Beiräte haben kein direktes Stimmrecht).
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher an die Mitglieder des Vorstands per E-Mail zu versenden. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschluss-fähig und fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.
(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
(7) Die Rechnungsprüfer dürfen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Sportausschuss beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen sowie der Beitragszahlungszeiträume;
Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
Für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
Das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; Bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
Einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen. Das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG) und wird auf den Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres, festgelegt;
Innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);

Die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln; Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigem Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter, falls vorhanden, zu unterfertigen.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegen-über verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(8) Die Referenten, Fachwarte (Sektionsleiter) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Sie haben
(a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
(b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
(c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne das zu erwarten ist, das in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
(d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6).
(5) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.

§ 15 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Eishockeysport über den Niederösterreichischen Eishockey Lan-desverband oder einem sozialen, karitativen Zweck zu übertragen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VerG).